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Minimierung Steuerpflicht bei Wohnungsgenossenschaften

Wohnungsgenossenschaften, die nicht steuerbefreit sind, haben grundsätzlich immer die Möglichkeit, die Nutzungsgebühren (und damit die Einnahmen) so weit abzusenken, dass nur eine geringe oder gar keine Steuer fällig wird. Das Argument der Zahlungsunfähigkeit bei unvorhergesehenen Ausgaben ist falsch, weil die gesetzlichen Rücklagen immer zur Verfügung stehen und weil die Abschreibungen in voller Höhe gegen den Gewinn verrechnet werden können. Diese Summe steht auch bei geringfügigem Negativergebnis in der Gewinn- und Verlustrechnung im cashflow als Zahlungsüberschuss trotzdem zur Verfügung.

Eine weitere Möglichkeit der Steuerminimierung sind Ausgaben für Instandhaltungsleistungen, die ohnehin demnächst fällig werden. Denn Kosten für Instandhaltung werden wie die Abschreibung gegen das Betriebsergebnis verrechnet.

Investitionen in Neubau oder nachträgliche Herstellung sind dagegen in dieser Angelegenheit nicht hilfreich. Sie belasten zwar die zur Verfügung stehenden Mittel und zwingen evtl. sogar zur Aufnahme von Krediten, aber die Steuerschuld bleibt unverändert bestehen. Lediglich die Zinsen von Bankkrediten können mit den Steuern verrechnet werden. Die Tilgungsraten dagegen nicht. Die lassen sich nur durch Anheben der Nutzungsgebühren absichern.

Aus steuerlicher Sicht machen Investitionen keinen Sinn. Sie ergeben sich aber aus dem Bedarf der Mitglieder, geänderten Bauvorschriften o.ä. Eine höhere finanzielle Belastung der Mitglieder wäre in einem solchen Fall allgemein akzeptiert.