Körperschaftssteuer bei Genossenschaften generell
In einem Merkblatt des Genossenschaftsverbandes vom 01.01.2017 wird grundsätzlich festgestellt, dass Genossenschaften als juristische Person nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG körperschaftssteuerpflichtig sind. Das gilt ab dem Zeitpunkt der Gründung der Genossenschaft, also bereits vor der Eintragung ins Genossenschaftsregister. Der allgemeine Körperschaftssteuersatz liegt bei 15 % vom Ertrag + 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die KöSt. Für die Gewinnausschüttung gelten gesonderte Regelungen.
Körperschaftsteuergesetz (KStG) § 1 – Unbeschränkte Steuerpflicht (1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: 1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung); 2. Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften; 3. Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit; 4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts; 5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts; 6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. (2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.
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