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Investitionen

Wohnungsgenossenschaften unterliegen bei ihrer Investitionstätigkeit zuallererst den strengen Vorgaben ihrer eigenen Satzung. Die wichtigste Auflage ist die Definition zum Zweck der Genossenschaft. Dazu haben die Jenaer Wohnungsgenossenschaften durchweg die Formulierung in der Mustersatzung des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. übernommen und als Zielstellung die „Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung“ definiert.

Ebenfalls fast wörtlich sind dann im Folgenden die zugelassenen Geschäftsfelder angegeben, die dazu dienen sollen, die Förderzielstellung schneller und günstiger zu erreichen. In diesem Zusammenhang – und nur um den Förderauftrag für die Mitglieder effektiv erfüllen zu können – sind Investitionen erlaubt

Es ist nicht zulässig, dass sich diese Aufgabenfelder verselbständigen, weil Genossenschaften nur zum Wohle ihrer Mitglieder wirksam werden und grundsätzlich nicht auf Gewinnmaximierung ausgerichtet sind.

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