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Die Sonderstellung von Wohnungsgenossenschaften

Das Gabler Wirtschaftslexikon erläutert zum Sachverhalt der Gemeinnützigkeit den aktuellen Stand so:

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die direkt oder indirekt gemeinnützige Unternehmenszwecke erfüllen. Dazu gehören kommunale Wohnungsunternehmen, deren Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, breite Schichten der Bevölkerung mit Wohnungen zu versorgen bzw. Genossenschaften, die indirekt deswegen gesellschaftsnützlich sind, weil ihre Geschäftsaktivitäten prinzipiell auf die Erbringung wohnungswirtschaftlicher Leistungen für breite Bevölkerungskreise bzw. mittlere und niedrigere Einkommensschichten ausgerichtet sind. Bei beiden Unternehmensformen ist der erwerbswirtschaftliche Gewinn nicht Zweck der Geschäftstätigkeit, sondern Mittel zum Zweck, um über die Selbstfinanzierung Investitionen durchführen zu können. Bis 1989 war die Wohnungsgemeinnützigkeit steuerlich gefördert. Mit Wirkung vom 1.1.1990 ist das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz aufgehoben und bislang steuerbefreite Unternehmen der Wohnungswirtschaft sind nunmehr unbeschränkt steuerpflichtig.

Nicht steuerpflichtig sind nach § 5 I Nr. 10 des Körperschaftssteuergesetzes die sog. Vermietungsgenossenschaften, die mind. 90 Prozent ihrer Geschäftstätigkeit auf die Vermietung ihrer Wohnungsbestände an Mitglieder ausgerichtet haben.

Bei der Vermietungsgenossenschaft handelt es sich um eine Wohnungsgenossenschaft, deren Geschäftstätigkeit primär oder ausschließlich auf die Nutzungsüberlassung von Wohnungen an die Genossenschaftsmitglieder ausgerichtet ist. Wenn sich nicht weniger als 90 Prozent des Geschäftsvolumens einer derartigen Wohnungsgenossenschaft aus Einnahmen aus der Vermietung von Wohnraum an die Mitglieder ergeben, ist die Genossenschaft steuerbefreit.

Paul Kirchhof, ehemals Richter am Bundesverfassungsgericht, begründet das in einer Publikation aus dem Jahre 1985 damit, dass Genossenschaften, die ihre Gewinne nicht aus einer Wirtschaftstätigkeit, sondern durch Einzahlungen der Mitglieder beziehen, letztlich nur über zu viel gezahlte Gebühren verfügen. Und diese Gebühren können nicht steuerpflichtig sein.