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Bautechnische Ausstattung der Wohnungen

Es müssen bestimmte Anforderungen an den Wohnwert durch das Bauvorhaben erfüllt werden, von denen einige hier genannt seien.

Das Baugrundstück soll von nachteiligen Umwelteinwirkungen weitgehend ungestörtes Wohnen ermöglichen und gut an den öffentlichen Nahverkehr angebunden sein.

PKW-Stellplätze müssen barrierefrei erreichbar sein und es wird ein Stellplatz pro Wohnung vorgesehen.

Die bauliche Gestaltung muß auf die Belange von Menschen mit Behinderungen, älteren Menschen, Alleinerziehenden, Schwangeren und Kindern Rücksicht nehmen. Beispielsweise sind altengerechte Wohnungen barrierefrei zu planen.

Die angemessenen, förderfähigen Wohnungsgrößen betragen für eine, zwei, drei und vier Personen jeweils 45, 60, 75 und 90 Quadratmeter. Für jedes weitere Familienmitglied erhöht sich die Größe um bis 15 Quadratmeter. Für eine Person darf die Wohnungsgröße 35 Quadratmeter nicht unterschreiten.

Kinderzimmer für eine Person sollen mindestens zehn Quadratmeter groß sein. Kinderzimmer für zwei Personen bedürfen einer gesonderten Bewilligung und müssen mindestens vierzehn Quadratmeter Wohnfläche haben. Kinderzimmer mit höherer geplanter Belegung als zwei Personen werden nicht gefördert.

Jede Wohnung soll möglichst einen Freisitz (Balkon, Loggia, Terrasse, Wintergarten) besitzen.

Unter Beachtung günstiger Herstellungskosten der Ausstattung soll ein durchschnittlicher Wohnwert erreicht werden. Beispielsweise sind Fliesen in Bad und Küche vorzusehen. Aber bestimmte Austattungsgegenstände wie Einbauküchen werden nicht gefördert.

Es gelten anspruchsvolle Zielwerte für die Erhöhung der Gebäudeenergieeffizienz.

Bei Einhaltung aller dieser Regeln und Bestimmungen ist gegenwärtig ein überdurchschnittlicher Wohnwert garantiert.

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