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Heizkostenabrechnung

Gesetzliche Grundlagen:

HeizkostenV

§ 1

Anwendungs- und Geltungsbereich,

 

§ 2

... bei Gebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen,

 

§ 3

... bei Wohneigentum,

 

§ 4

Pflicht zur Verbrauchserfassung,

 

§ 5

technische Ausstattung zur Verbrauchserfassung,

 

§ 6

Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung von Wärme und Warmwasser,

 

§ 7

Regelungen zur Verteilung der Wärmekosten,

 

§ 8

Regelungen zur Verteilung der Warmwasserkosten,

 

§ 9

Verteilung der Wärme- und Warmwasserkosten bei verbundenen Anlagen.

Erläuterungen:

Verbunden Anlagen gemäß § 9 findet man in Gebäuden, die über eine sogenannte Hausanschlussstation (HAS) verfügen, die mit Fernwärme versorgt werden.

Bei der Aufteilung der insgesamt zur Verfügung gestellten Fernwärme in kWh ist dann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 auch eine Kostenaufteilung zwischen den Kosten für die Wärmeversorgung der Wohnräume und den Kosten für die Warmwasseraufbereitung vorzunehmen.

Hinweise zur Abrechnung der Wärme- und Warmwasserkosten:

Ab 01.01.2014 muss die Wärmemenge, die für die Warmwasseraufbereitung benötigt wird, durch einen Wärmezähler erfasst werden.

Da zur Ermittlung der Warmwasserkosten Fachwissen notwendig ist, wird diese Aufgabe gern einer Abrechnungsfirma übertragen. Sie stützt sich dabei auf Messwerte vom Vermieter oder der Vermieter beauftragt wiederum einen Dienstleister.

Eine Kontrolle dieser Ergebnisse stehen dem Mieter zu. Das setzt aber voraus, dass der Mieter seine persönlichen Verbrauswerte an Warmwasser über den Abrechnungszeitraum selbst zur Kontrolle erfasst hat.

Kostenbestandteile:

Der Vermieter ist berechtigt, die Gesamtkosten für Heizung und Warmwasser in Grundkosten und Verbrauchskosten des Mieters im Verhältnis 50:50 oder im Verhältnis 30:70 aufzuteilen und umzulegen. Den Verteilerschlüssel gibt der Gesetzgeber vor. Die individuelle Abrechnung von Heizkosten und Warmwasserkosten bezieht sich nur auf den 2. Teil des Verteilerschlüssels.

Bei einem Verbrauch von 1000 kWh für eine Immobilie werden also 500 kWh auf den qm Wohnfläche umgelegt und die restlichen 500 kWh nach dem ermittelten Verbrauch je Wohnung.

Transparenz sieht anders aus.

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