Nebenkosten

Unter Nebenkosten versteht man die regelmäßig anfallenden Betriebskosten für eine Immobilie, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehen. Auf der Grundlage der Betriebskostenverordnung ist der Vermieter berechtigt, die ihm entstehenden Kosten teilweise oder ganz auf den Mieter umzulegen.

Für die Übertragung dieser Aufwendungen auf den Mieter müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. es muss sich um gesetzlich zulässige Betriebskosten handeln,
  2. es muss im Mietvertrag zwingend vereinbart sein, dass diese Kosten zusätzlich zur Kaltmiete erhoben werden,
  3. die Kosten müssen auch tatsächlich angefallen sein.

Man spricht in diesem Fall von umlagefähigen Betriebskosten. Anders verhält es sich bei den Kosten für Strom und Telekommunikation. In der Regel ist hier der Mieter selbst der Vertragspartner des Anbieters. Die Versorgung erfolgt also nicht über den Umweg des Vermieters.

Gelegentlich unterscheidet man zwischen warmen und kalten Nebenkosten. Zu den warmen Nebenkosten zählen die Kosten für Heizung und Warmwasser. Beides wird abhängig vom Verbrauch in Rechnung gestellt. Um den Abrechnungsaufwand zu vermeiden, kann der Vermieter auch einen Mietvertrag anbieten, der diesen Teil der Nebenkosten als Pauschale enthält. Die Summe aus Kaltmiete und der Pauschale für Heizung und Warmwasser ergibt dann die Warmmiete.

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