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Gesetzliche Grundlagen

Nach § 558 BGB kann der Vermieter innerhalb von 3 Jahren eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Die Kappungsgrenze zur bisherigen Miete ist mit maximal 20 % festgelegt. Nur bei gefährdeter Wohnungsversorgung kann die Landesregierung für einzelne Gemeinden eine Grenze von 15 % festlegen. Das ist in Thüringen bisher nicht erfolgt.

Die ortsübliche Vergleichsmiete berücksichtigt den ortsüblichen Preis für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit, soweit er in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder geändert worden ist.

Der Mietspiegel ist nach § 558c des BGB eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, die von den örtlichen Vertretern oder den Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erarbeitet und anerkannt wird. Er wird unter wesentlicher Mitwirkung der Stadt erarbeitet, ist jedoch nach geltender Rechtsprechung kein Verwaltungsakt. Der Mietspiegel ist im Abstand von 2 Jahren der Marktentwicklung anzupassen.

Ein qualifizierter Mietspiegel ist nach § 558d ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Damit gilt dann auch bei Gericht die Vermutung, dass die Angaben im Mietspiegel korrekt sind.

Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von 2 Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Nach 4 Jahren ist er neu zu erstellen.

In Jena ist 2013 offensichtlich zwischen den Interessenvertretern keine Einigung zustande gekommen. Deshalb musste am 10. Oktober 2013 eine Entscheidung des Stadtrates herbeigeführt werden.

Im Stadtrat haben die Fraktionen von SPD, CDU und Grüne dem Mietspiegel zugestimmt. Gegenstimmen gab es von den Linken, teilweise von der FDP und den Bürgern für Jena.

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