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Anwendung, Gültigkeit und Einschränkungen

Der Mietspiegel ist die Grundlage für ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters, der den Mietzins an die ortsübliche Vergleichsmiete anpassen will. Er gilt für die nächsten 2 Jahre und ausschließlich für den freifinanzierten Wohnungsbau. Der Mietspiegel gilt auch für Genossenschaftswohnungen, wenn ein Mietverlangen nach § 558 BGB erfolgt.

Das Schreiben zur Mieterhöhung muss mindestens 3 volle Monate vor der Wirksamkeit zugegangen sein. Das setzt aber die Zustimmung des Mieters bis 1 Monat vor der Wirksamkeit voraus. Erfolgt diese Zustimmung nicht, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung vor Gericht klagen.

Der Mietspiegel gilt nicht für Neuvermietung! Neuvermietung regeln sich nur nach Vereinbarung, also ausschließlich nach Marktgesetzen ohne jede Kappungsgrenze. Aber gerade die neuen Mietabschlüsse treiben die Spirale der Mietsteigerung ganz wesentlich.

Der Mietspiegel gilt nicht für:

  • Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern,
  • Wohnungen, die einer Mietpreisbindung unterliegen,
  • Werkswohnungen, Dienst- oder Hausmeisterwohnungen,
  • Wohnungen in Heimen und Anstalten,
  • Wohnungen mit Zeitmietvereinbarungen,
  • möbliert vermietete Wohnungen,
  • Wohnungen mit fehlendem Innen-WC, Bad/Dusche oder Sammelheizung,
  • Wohnungen in Gewerbegebieten,
  • Wohnungen mit gewerblich genutzten Räumen,

und weitere.

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