Der Koalitionsvertrag als Grundlage dieses Gesetzes

Die „Mietpreisbremse“ stützt sich auf Festlegungen im Koalitionsvertrag zwischen der CDU/CSU und der SPD vom 27. November 2013. Dort sind Grundaussagen zur Begrenzung des Mietanstiegs bei Neuvermietung und zur Einführung des Bestellerprinzips bei Wohnungsmaklern getroffen worden.

Der Koalitionsvertrag enthält darüber hinaus weitere interessante Festlegungen, die im Vorfeld dieses Gesetzentwurfs heiß und kontrovers diskutiert wurden. Die interessanteste betrifft die Modernisierungskosten. Die sollen nach Koalitionsvertrag nur noch mit jährlich 10 % auf die Miete umgelegt werden und die Erhöhung muss wieder zurück genommen werden, sobald die Amortisation der Kosten erreicht ist. Dazu sind aber im jetzigen Gesetzentwurf keine Festlegungen enthalten.

Die BID (Bundesarbeitsgemeinschaft der Immobilienwirtschaft Deutschlands) hat im Vorfeld des Gesetzes rechtzeitig vor den Folgen gewarnt und zumindest eine Verschiebung erreicht. Das Hauptargument war: „Eine Begrenzung auf die Amortisierungsdauer würde bedeuten, dass dem Investor keine Rendite auf das eingesetzte Kapital zugestanden wird.“

Tatsächlich wäre eine solche Festlegung gut mit sozialem Wohnungsbau vereinbar, würde aber im Widerspruch zu allen Grundsätzen der Marktwirtschaft stehen. Vielleicht war ja auch mit dieser Grundidee im Koalitionsvertrag vorgesehen, der Luxussanierung einen Riegel vorzuschieben und auf diese Weise auszubremsen? In politischen Kreisen wird in diesem Zusammenhang auch immer wieder eine Drittelregelung diskutiert: Ein Drittel der Modernisierungskosten zahlt der Mieter, ein Drittel der Staat durch Fördermittel und ein Drittel der Vermieter.

Es könnte also weitere Gesetzesinitiativen geben, die den Mietanstieg bremsen sollen. Bei Modernisierungskosten wäre das dringend nötig. Dann sollte man aber nicht stehen bleiben beim Zurücksetzen der Miete nach der Amortisierung dieser Modernisierungskosten. Auch die Baukosten der Immobilie selbst haben sich nach spätestens 30 Jahren amortisiert – durch Tilgung der Baukostenkredite und Zahlung der Zinsen. Exakt um diesen Anteil sollte dann ebenfalls die Miete abgesenkt werden. Der Gewinn wie vor der Tilgung würde ja erhalten bleiben und die Steigerung durch Anpassung an eine Vergleichsmiete ebenfalls.

Der derzeitige Entwurf des „Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz – MietNovG)“ wurde am 10. November 2014 im Bundestag eingebracht und am 5. März 2015 in erster Lesung beschlossen.

Mit der Einführung rechnet man am 01. Juni 2015. Aber immer erst nachdem in den Bundesländern die Gebiete festgelegt wurden, in denen ein „angespannter Wohnungsmarkt“ besteht.

weiter -->