Körperschaftssteuer bei Wohnungsgenossenschaften

Ab 1990 sind also die steuerlichen Vergünstigungen nur für jene Genossenschaften erhalten geblieben, die ihre Einnahmen zu mindestens 90 % aus dem Nutzungsentgelt ihrer Mitglieder beziehen. Das trifft in aller Regel dann nicht mehr zu, wenn in der Satzung der Geschäftsbetrieb auf Nichtmitglieder zugelassen wurde. Das ist nach Genossenschaftsgesetz § 8 Abs. 1 Nr. 5 zwar grundsätzlich erlaubt, verlangt aber eine entsprechende Satzungsänderung. Inwieweit die Einnahmen dann tatsächlich zu mehr als 10 % aus Nichtmitgliedergeschäften oder anderen Einnahmen resultieren, wäre dann jeweils zu belegen.

Hinderlich sind auch zusätzliche Einnahmen aus verbundenen Unternehmen, wenn sie die 10 %-Marke übersteigen.

Grundsätzlich sind also Genossenschaften, die Wohnungen herstellen und erwerben und sie ausschließlich an Mitglieder aufgrund eines Mietvertrages oder aufgrund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrages zum Gebrauch überlassen (Vermietungsgenossenschaften) von der Körperschaftssteuer befreit. ( § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG). Die Befreiung entfällt, wenn die Einnahmen aus Zweckgeschäften mit Nichtmitgliedern und Nebeneinkünften 10 vH der gesamten Einnahmen übersteigen.

Körperschaftsteuergesetz (KStG) – § 5 Nr. 10 Befreiungen
(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit
10. Genossenschaften sowie Vereine, soweit sie
a) Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern auf Grund eines Mietvertrags oder auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags zum Gebrauch überlassen; den Wohnungen stehen Räume in Wohnheimen im Sinne des § 15 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gleich;
b) im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des Buchstabens a Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und sie betreiben, wenn sie überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die Genossenschaft oder den Verein notwendig ist. 2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten Einnahmen übersteigen.