Körperschaftssteuer bei Genossenschaften generell

In einem Merkblatt des Genossenschaftsverbandes vom 01.01.2017 wird grundsätzlich festgestellt, dass Genossenschaften als juristische Person nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG körperschaftssteuerpflichtig sind. Das gilt ab dem Zeitpunkt der Gründung der Genossenschaft, also bereits vor der Eintragung ins Genossenschaftsregister. Der allgemeine Körperschaftssteuersatz liegt bei 15 % vom Ertrag + 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die KöSt. Für die Gewinnausschüttung gelten gesonderte Regelungen.

Körperschaftsteuergesetz (KStG) § 1 – Unbeschränkte Steuerpflicht
(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
2. Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;
3. Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.