Gewerbesteuer bei Genossenschaften generell

Die Gewerbeertragssteuer wird von den Kommunen auf den Zugewinn des Gewerbes erhoben. Die Steuer wird auf den Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt. Der Gewerbesteuermessbetrag beträgt 3,5 % davon. Zur Ermittlung der tatsächliche Steuerschuld wird dann von den Kommunen ein Hebesatz (ein Multiplikationsfaktor) festgelegt, mit dem der Messbetrag multipliziert wird.

Gewerbesteuergesetz (GewStG) – § 1 Steuerberechtigte
Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.
Gewerbesteuergesetz (GewStG) – § 2 Abs. 2 Steuergegenstand
(2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit.
Gewerbesteuergesetz (GewStG) – § 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag
(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. 2Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. (Bem.: Im Weiteren werden Freibeträge festgelegt)
(2) Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 3,5 Prozent.
Gewerbesteuergesetz (GewStG) – § 16 Hebesatz
(1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist.