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Gesetzlicher Schutz für Genossenschaften

Das wichtigste Instrument ist das Genossenschaftsgesetz selbst. Aus gutem Grund hat der Gesetzgeber für den Aufsichtsrat die Anzahl externer Mitglieder ohne objektives Wohninteresse auf maximal 25% begrenzt. Das reduziert natürlich die Gefahr einer Interessenverschiebung ganz erheblich. Denn wenn der Aufsichtsrat nicht funktioniert, dann kann auch die ganze Genossenschaft nicht funktionieren. Allerdings hat es der Gesetzgeber versäumt, funktionierende Kontrollmechanismen dafür zu definieren. Das Web ist voller Beiträge hochrangiger akademischer Autoren, die eine Unmenge Begründungen liefern, warum nur externe Fachkompetenz in den Aufsichtsräten die Genossenschaften beim Existenzkampf der Immobilienunternehmen noch retten können. Und tatsächlich ist die Dominanz von externer Fachkompetenz in vielen Aufsichtsräten großer Genossenschaften eine Realität. Die Einhaltung der Gesetzesnorm ist in der Praxis nicht durchsetzbar, denn niemand kann die Abstimmung in der Versammlung der Mitglieder oder Vertreter für ungültig erklären, wenn das Ergebnis nicht der gesetzlichen Vorgabe entspricht. Er wäre ungerecht zu sagen: „Da haben sich die Schafe ihren eigenen Schlächter gewählt.“ Nein, die Mitglieder oder Vertreter sind mit dieser Aufgabe einfach überfordert.

Der Gesetzgeber hat im Genossenschaftsgesetz einerseits die Genossenschaftsarbeit detailliert geregelt. Zusätzlich sind alle Genossenschaften einer Pflichtprüfung unterworfen. Seit 2017 wurden die Prüfaufgaben dahingehend verschärft, dass im Prüfungsbericht Stellung zu nehmen ist, ob und auf welche Weise die Genossenschaft im Prüfungszeitraum einen zulässigen Förderzweck verfolgt hat. Sollte sich herausstellen, dass der Zweck der Genossenschaft nicht mehr auf die Förderung der Mitglieder gerichtet ist, kann die Genossenschaft durch Urteil sogar aufgelöst werden.

Die Nichteinhaltung dieser Normen, ja selbst das Dulden der Nichteinhaltung wäre ein eklatantes Vergehen gegen die Rechte und die Interessen der Mitglieder. Wer sollte sich dem entgegen stellen, wenn nicht der Aufsichtsrat? Aber was tun, wenn der dazu nicht imstande ist, nicht kann oder nicht will? Und Mitglieder, die die Einhaltung gesetzlicher Normen einfordern oder in der Genossenschaft aufklärend wirken, werden sehr schnell begreifen, dass sie den Verlust ihres Wohnrechts in der Genossenschaft riskieren.

Was nützen also gute Gesetze, wenn die Durchsetzbarkeit immer an dem einen seidenen Faden hängt?