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Die Rechtslage

Die BaFin hat bei der Zulassung von Spareinrichtungen in Wohnungsgenossenschaften die Öffnung für jedermann ausdrücklich untersagt.

Zugelassen sind aber Verwandte von Genossenschaftsmitgliedern, wie sie die Abgabenordnung in § 15 definiert. Die Berliner Bau- und Wohnungsgenossenschaft von 1892 eG hat diesen Sachverhalt recht anschaulich auf ihrer Webseite grafisch dargestellt:

http://www.1892.de/spareinrichtung/wer-darf-sparen.html.

Der Gesetzgeber wollte mit dieser Einschränkung und der Fixierung auf eine persönliche Gebundenheit offensichtlich verhindern, dass die Genossenschaft durch fremde Kapitalinteressen unterwandert wird.

Nach unseren Analysen findet man gerade bei der Umsetzung dieser Vorgabe in Wohnungsgenossenschaften das gesamte Spektrum der Möglichkeiten von sehr streng bis extrem lasch. Das ist aber kaum beunruhigend. Vergleicht man die Anzahl der Wohnungen und die der Mitglieder, dann bewegt sich die Differenz in einer Größenordnung, die man getrost für Wohnungsinteressenten halten kann. Ausgenommen allerdings die WG Carl Zeiss!

Es sind aber zusätzlich weitere Vorkehrungen getroffen worden, um den Genossenschaftsgedanken zu schützen.

So hat das Genossenschaftsgesetz von 2006 in § 8 Abs. 2 die besondere Gruppe der „investierenden Mitglieder“ eingeführt. Die ältere Bezeichnung „Fördermitglieder“ wurde stattdessen abgeschafft. Zur Definition wird gesagt:

"Die Satzung kann bestimmen, dass Personen, die für die ..... Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht in Frage kommen, als investierende Mitglieder zugelassen werden können."

Speziell in Wohnungsgenossenschaften sind das also Personen, die am Förderzweck – der Versorgung mit Wohnraum – kein Interesse haben, aber anderweitig interessiert sind. Voraussetzung ist aber, dass die Satzung der Genossenschaft eine entsprechende Festlegung enthält. Enthält sie aber nicht!

Nach dem Genossenschaftsgesetz haben investierende Mitglieder gegenüber ordentlichen Mitgliedern eingeschränkte Rechte. Das Gesetz bestimmt, dass investierende Mitglieder die anderen Mitglieder auf keinen Fall überstimmen können und Beschlüsse mit 3/4-Mehrheit von den investierenden Mitgliedern nicht verhindert werden können. Darüber hinaus heißt es in § 8 Abs. 2 zusätzlich:

„... Die Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat darf ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten“

Aus rein praktischen Gründen führen viele Wohnungsgenossenschaften ihre investierenden Mitglieder in gesonderten Mitgliederlisten und schränken deren Stimmrechte noch zusätzlich ein.

In Thüringen ist das aber anders. Der „Prüfverband der Thüringer Wohnungsunternehmen e.V.“, dem auch die Wohnungsgenossenschaften angehören erkennt die Gesetzeslage nicht an und empfiehlt den Unternehmen, den Begriff „investierende Mitglieder“ nicht zu verwenden und stattdessen Sparer als Vollmitglieder in die Genossenschaft aufzunehmen.

Die WG Carl Zeiss geht noch einen Schritt weiter und lässt unter den Sparmitgliedern auch Vertreter wählen, die dann mit vollem Stimmrecht ihre Renditeinteressen in den Vertreterversammlungen durchsetzen können. Und die gesetzliche Vorgabe, dass der Aufsichtsrat aus 3/4 Wohnmitglieder bestehen muss, ist längst nicht gegeben!

Dafür enthält aber die Satzung der WG Carl Zeiss in § 6 die Festlegung, dass jedem Mitglied das außerordentliche Kündigungsrecht zusteht, sollte jemals die Zulassung von investierenden Mitgliedern beschlossen werden. Wahrscheinlich leben Vorstand und Vertreter dort in einer völlig eigenen Begriffswelt.

Die Genossenschaften in Erfurt und Weimar haben das Problem andersartig gelöst, indem sie das Sparen in den Satzungszweck der Genossenschaft übernommen haben. Die Mitglieder haben dort also eine Genossenschaft zum Wohnen und zum Sparen. Wir können nur hoffen, dass sie den Selbstbetrug irgendwann auch selbst entdecken werden.

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