Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus

Die aktuelle Thüringer Richtlinie für die Förderung des Baus von Miet- und Genossenschaftswohnungen mit einem Baudarlehen (ISSP)* präzisiert die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen des zum begünstigten Personenkreis und zur Belegungs- und Mietpreisbindung, zum förderfähigen Wohnraum (Neu-, Um- und Ausbau), zu den Anforderungen an die Bauherren, zu den technischen Wohnungsbaubestimmungen und die Finanzierung.
*) Richtlinie für die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus in besonderen Gebietskulissen zur Innenstadtstabilisierung im Freistaat Thüringen für das Programmjahr 2012 (Innenstadtstabilisierungsprogramm – ISSP) gültig bis 31.12.2013.

Für interessierte zukünftige Mieter seien hier einige Bestimmungen genannt, die sich vorzugsweise auf den Neubau von Sozialwohnungen 2012/2013 beziehen.

Die Einkommensgrenzen (siehe Punkt Zielgruppen und Einkommensgrenzen) können um 20% in besonderen Fällen um bis zu 40% überschritten werden.

Die zulässige Anfangsmiete darf nicht über den Betrag der ortsüblichen Vergleichsmiete hinausgehen.

Der Bauherr darf bis 31. Oktober 2027 keine Mieterhöhung verlangen.

Ab dem Tag der Bezugsfertigkeit bis zum gleichen Zeitpunkt hat der Bauherr den Wohnungssuchenden seiner Wahl diese geförderten Wohnungen zum Gebrauch zu überlassen.

Für die Dauer dieser Belegungsbindung dürfen die Wohnungen nicht verkauft werden.

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