Zum Gewinn:

Als allgemeingültige Definition gilt: Die Geldflussrechnung soll Transparenz über den Zahlungsmittelstrom eines Unternehmens in einer Rechnungsperiode herstellen. Es soll die Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens beurteilt werden.

Der Jahresüberschuss ist in der Gewinn- und Verlustrechnung der Gewinn nach Tilgung der Steuerschuld eines Unternehmens. Beim Bilanzgewinn wurde zu diesem Ergebnis bereits eine Korrektur vorgenommen. Also eine Einstellung in die gesetzlichen oder Gewinnrücklagen oder ein Gewinnvortrag übernommen.

„Ein Bilanzgewinn kann selbst dann ausgewiesen werden, wenn keine Gewinne, sondern Verluste gemacht wurden.“ (Quelle: Wirtschaftslexikon24). Diese Aussage hat zwei wichtige Ausgabenkomplexe im Blick:

Zum Einen sind das notwendige Investitionen, die temporär abgesenkt oder angehoben werden können – oft tatsächlich nur, um den Bilanzgewinn zu schönen. An fatale Einsparungen der Bundesbahn nach dem Börsengang sei hier nur als typisches Beispiel erinnert.

Zum anderen betrifft das aber auch zusätzliche Kreditaufnahmen. Kredite gehen nämlich in die Gewinn- und Verlustrechnung nur durch anfallende Zinsen und über die Abschreibung ein. Bei Investitionen in Immobilien ist die Abschreibung auf 50 Jahre gestreckt. Die Jahresbilanz wird also nur mit dem verminderten Betrag (Kreditsumme geteilt durch 50) belastet. Bei anderen langlebigen Investitionen ist das ähnlich. Es zeigt sich ganz deutlich: Die Gewinn- und Verlustrechnung ist eine wichtige Zusammenstellung, um die Steuerschuld des Unternehmens zu ermitteln! Sie dient nicht dazu, Ertrag und Aufwand im Berichtszeitraum gegenüber zu stellen. Solange die Kreditwürdigkeit gegeben ist, besteht tatsächlich auch keine ernste Gefahr für die Liquidität eine Unternehmens.

Langfristige Kredite sind aber nur scheinbar eine geringe Belastung. Sie schmälern in Wirklichkeit den Gewinn über einen langen Zeitraum denn sie müssen über den Verkaufserlös erwirtschaftet werden. Und Schwächephasen sind für ein Unternehmen nicht für einen langen Zeitraum vorhersehbar. Selbst für Immobilienunternehmen, die über den Mietspiegel mit regelmäßigen Ertragssteigerungen rechnen können, ist das ein Risikofaktor.

Je nach Eigentumsform des Unternehmens steht den Eigentümern entweder der Jahresüberschuss oder der Bilanzgewinn als Ergebnis der Geschäftstätigkeit zur Verfügung.

Bei Aktiengesellschaften haben die Aktionären Anspruch auf den Bilanzgewinn, bei einer GmbH steht den Gesellschaftern grundsätzlich der Jahresüberschuss zu. Das gilt nach § 48 GenG ebenso für Genossenschaften. Die Generalversammlung stellt darüber hinaus auch den Jahresabschluss fest.

Beschlüsse dazu werden jeweils von der Hauptversammlung AG), der Gesellschafterversammlung (GmbH) oder der Generalversammlung (Genossenschaft) getroffen. Das Vorschlagsrecht liegt beim Vorstand.

Der Unterschied?

Grundsätzlich keiner! Je nach Eigentumsform sind die Regelungen etwas modifiziert. In jedem Fall aber steht der Gewinn den Investoren oder Eigentümern zu. Das gilt natürlich auch, wenn es sich bei den Gesellschaftern um juristische Personen handelt. Jenawohnen muss 5,5% seines Unternehmenswertes jährlich an die Gesellschafter überweisen. Die Stadtwerke Jena bekommen davon 64%. Wie viel davon an die Stadt Jena durchgereicht wird, ist uns nicht bekannt.

Für Genossenschaften legt das Genossenschaftsgesetz in § 48 fest, dass die Generalversammlung über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt. Die Verfügungsgewalt über den Gewinn hat einzig und allein die Jahreshauptversammlung.

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