Die Investitionsumlage

Nach derzeitiger Gesetzeslage kann jede Investition, die den Wohnwert verbessert, mit 11% auf die Jahresmiete umgelegt werden.

Wenn wir also (rein fiktiv) von einer Investitionssumme je Aufzug von 100.000 Euro ausgehen, dann kann der Vermieter 11.000 Euro auf die Mieter des Hauses umlegen. Nach gängiger Rechtsprechung würde das auch die Parterrewohnung betreffen. Bei einem Gebäude mit 10 Mietparteien und gleicher Wohnungsgröße wäre das für jeden eine Umlage von ca. 92 Euro im Monat.

Investitionsumlage mit 11% und Kostenannahme 100.000 Euro

Umlage: ca. 92 Euro Dauer der Zahlungen: ständig
Erreichte Amortisierung für den Investor: 9 Jahre

Alternativ könnte der Mieter aber auch eine freiwillige Mieterhöhung unterschreiben – als Pauschale sozusagen. Das kann günstiger ausfallen, muss aber nicht. Es hätte auch den Nachteil, dass sich der Mieter nicht wehren könnte, wenn sich später die Kostenbehauptung des Vermieters als falsch herausstellt.

Oft gehen die Mieter auch davon aus, dass diese Investitionsumlage eine gesetzliche Vorgabe sei. Der Vermieter muss so handeln. Das ist falsch! Die Umlage von 11% ist die gesetzliche Höchstgrenze. Besonders kommunale Immobilienunternehmen bleiben deutlich unter diesem Wert, um eine Akzeptanz bei den Mietern zu bekommen. Schließlich muss die Erhöhung der Miete bezahlbar bleiben. Allerdings wird die Amortisierung dann erst später erreicht.

Investitionsumlage mit 6% und Kostenannahme 100.000 Euro

Umlage: ca. 50 Euro Dauer der Zahlungen: ständig
Erreichte Amortisierung für den Investor: 20 Jahre

Kommunale Wohnungsgesellschaften oder Genossenschaften denken spätestens an dieser Stelle darüber nach, wie man die Nutzer der Parterrewohnung weniger oder gar nicht an den Kosten beteiligt. Es ist üblich, dafür ein gestaffeltes Kostenmodell zu erarbeiten, das möglichst von allen akzeptiert wird.

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